Wegfall des besonderen Rentenrechts Ost - Erläuterungen zur Abstimmung

Darüber wird abgestimmt

Das besondere Rentenrecht Ost wurde Anfang der 90er Jahre eingeführt, um die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Rentner in den neuen Ländern mit besonderen Übergangsregelungen in das bundesdeutsche Rentenrecht zu integrieren. Dabei wurde die Überleitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts der alten Länder auf den Osten von der Zielstellung bestimmt, eine Angleichung der Renten zwischen Ost und West über die Angleichung der Löhne und Gehälter in den neuen Ländern an das Lohn- und Gehaltsniveau in den alten Ländern zu erreichen. Deshalb wurden für die Rentner und für die beitragszahlenden Arbeitnehmer im Osten Sonderregelungen eingeführt. Bei den ostdeutschen Rentnern wurde ein besonderer Rentenwert Ost eingeführt, der die Rentenhöhe in Abhängigkeit vom Abstand der Löhne und Gehälter zwischen Ost und West bemisst und dynamisiert. Bei den beitragszahlenden Arbeitnehmern im Osten sorgt gleichzeitig eine Sonderregelung für die Aufwertung ihrer Rentenansprüche, damit sie im Alter keine Nachteile in der Rente aus den niedrigeren Löhnen und Gehältern gegenüber den westdeutschen Arbeitnehmern haben.

18 Jahre nach der Wiedervereinigung bleibt festzuhalten, dass es bisher nicht flächendeckend zu einer Angleichung der Löhne und Gehälter gekommen ist und dies kurzfristig auch nicht erwartet werden kann. Der politische Druck zur Angleichung des Rentenrechts nimmt in Ostdeutschland dennoch zu. Eine Angleichung würde zum Wegfall der Sonderregelungen des Rentenrechts Ost mit unterschiedlichen Auswirkungen für Rentner und beitragszahlende Arbeitnehmer im Osten führen. Darüber soll hier abgestimmt werden.

Die Abstimmungsfrage lautet:

Soll das Rentenrecht Ost mit seinen Sonderregelungen für Rentner und beitragszahlende Arbeitnehmer wegfallen, obwohl es noch nicht zu einer flächendeckenden Angleichung der Löhne und Gehälter zwischen Ost und West gekommen ist?