
Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sah vor, die Angleichung der Renten über eine Angleichung der Löhne und Gehälter zu realisieren. Diesem Ziel dienen die Sonderregelungen zur getrennten Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragszahlende Arbeitnehmer und von Rentenwerten für Rentner in Ost und West.
Bei den beitragszahlenden Arbeitnehmern im Osten sorgt eine Sonderregelung für die Aufwertung ihrer Rentenansprüche, damit sie im Alter keine Nachteile in der Rente aus den niedrigeren Löhnen und Gehältern gegenüber den westdeutschen Arbeitnehmern haben. Dafür werden bis zum Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse die sogenannten Entgeltpunkte mit einem Umrechnungswert multipliziert. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Durchschnittsverdienste aller Versicherten in den alten Ländern zu den Durchschnittsverdiensten aller Versicherten in den neuen Ländern und liegt zurzeit bei 1,1827. Arbeitnehmer im Osten erhalten so bei gleichen Arbeitsentgelten wie im Westen entsprechend mehr Entgeltpunkte für ihre späteren Rentenansprüche. So wird verhindert, dass die niedrigeren Löhne und Gehälter im Osten eine negative Wirkung auf die Rentenansprüche der ostdeutschen Arbeitnehmer haben. Eine Fernwirkung der heutigen Einkommensunterschiede zwischen Ost und West auf künftige ostdeutsche Rentnergenerationen wird so vermieden.
Auf der anderen Seite gilt in den neuen Ländern auch eine Übergangsregelung bei der Anpassung des aktuellen Rentenwerts für die ostdeutschen Rentner. Der Rentenwert wird nach Maßgabe der gesondert ermittelten Entwicklung der Löhne und Gehälter in den neuen Ländern angepasst und liegt aktuell bei 23,34 Euro und damit bei rund 88 Prozent des Rentenwerts in den alten Ländern. In den ersten Jahren nach der deutschen Vereinigung gab es eine starke Angleichung der Löhne und Gehälter im Osten an das Westniveau. Deshalb entwickelten sich auch die Renten in den neuen Ländern sehr dynamisch. Seit Mitte der neunziger Jahre ist die Entgeltangleichung jedoch sehr verhalten und in den letzten Jahren sogar völlig zum Erliegen gekommen. Bei der ausgezahlten Rentenhöhe ergibt sich zwischen Ost und West jedoch ein anderes Bild. Als Folge der durchweg höheren Anzahl von Arbeitsjahren (DDR-Erwerbsbiographien) liegt bei den Rentnern im Osten der Zahlbetrag der laufenden Renten bereits seit 1995 über denen im Westen, aktuell im Durchschnitt bei + 15,5 Prozent.
Ursprünglich sollten die Übergangsregelungen für Ostdeutschland solange existieren, bis es zu einheitlichen Einkommensverhältnissen zwischen Ost und West gekommen ist. Dies ist auf absehbare Zeit jedoch nicht zu erreichen. Deshalb wächst im Osten der politische Druck vor allem der älteren Generation zur Angleichung des Rentenrechts. Viele Rentner in den neuen Ländern fühlen sich zudem durch das unterschiedliche Rentenrecht benachteiligt. Sie fordern deshalb eine Angleichung der ostdeutschen Renten, auch wenn die Löhne und Gehälter zwischen Ost und West noch nicht angeglichen sind. Die vorteilhafte Schutzregelung des Rentenrechts Ost für ostdeutsche Arbeitnehmer (Aufwertung Entgeltpunkte) ist dem gegenüber kaum bekannt und spielt in den Diskussionen keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Die Abschaffung der Sonderregelungen beim Rentenrecht Ost würde hauptsächlich bedeuten, für die Rentner den Rentenwert-Ost zu einem Stichtag auf ein west- oder bundesdeutsches Niveau anzuheben und für die Arbeitnehmer auf die Aufwertung der in Ostdeutschland erzielten Arbeitsentgelte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte ab diesem Zeitpunkt zu verzichten.
Eine Umsetzung dieses Vorschlags würde zu einer deutlichen Rentenerhöhung für die ostdeutschen Rentner um etwa 14 Prozent führen. Bei den Rentenzahlbeträgen würden die ostdeutschen Rentenbezieher danach im Durchschnitt rund 130 Prozent des Westniveaus erreichen.
Die Wirkungen auf die jetzigen Arbeitnehmer im Osten sind unterschiedlich. Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, würden von diesem Vorschlag profitieren, da ihre erworbenen Entgeltpunkte dann mit einem höheren Rentenwert bewertet würden. Bei jüngeren Arbeitnehmern überwiegen dagegen die Nachteile aus dem Wegfall der Aufwertung der ostdeutschen Arbeitsentgelte. Der noch verbleibende Unterschied bei den Löhnen und Gehältern zwischen Ost und West wirkt sich dann dauerhaft negativ bei den späteren Rentenansprüchen der jüngeren Generation aus.
Kritiker dieses Vorschlages verweisen vor allem auf seine Kosten. Die gesetzliche Rentenversicherung müsste mit finanziellen Mehrbelastungen in Höhe von etwa 6,4 Mrd. Euro pro Jahr rechnen. Dies entspricht einer Erhöhung des Beitragssatzes um etwa 0,6 Beitragssatzpunkte. Der Vorschlag hat zudem eine unterschiedliche Wirkung auf die Generationen im Osten. Er begünstigt hier die Älteren und belastet die jüngeren Arbeitnehmer, die ohnehin in ihrem Erwerbsleben sehr viel stärker von Arbeitslosigkeit betroffen sind, als die jetzige Rentnergeneration. Außerdem wirft der Wegfall des Sonderrentenrechts Ost erhebliche Akzeptanzprobleme bei den westdeutschen Rentnern und Beitragszahlern auf. Der Finanztransfer in der Rentenversicherung von West nach Ost würde durch die Rentenerhöhung für die jetzige ostdeutsche Rentnergeneration erheblich vergrößert. Finanzielle Einsparungen würden demgegenüber erst bei späteren Generationen entstehen.